In früheren Blogbeiträgen auf der con|cess Internetseite haben wir Sie bereits über die Ermittlung des Unternehmenswerts ausführlich informiert. Gerade in kleineren und mittelständischen Unternehmen (KMUs) – aber nicht nur hier – nimmt der Unternehmer selbst eine entscheidende Rolle ein: Er sorgt für die Stabilisierung, Funktionsfähigkeit und insbesondere für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens. Für eine realistische Unternehmensbewertung ist vorgeschrieben, eine marktübliche (drittvergleichsfähige, kalkulatorische) Entlohnung des aktiven Unternehmers, die Gegenleistung für seine geschäftsführende Leistung, anzusetzen. Dabei ist es egal, ob er (oder sie) sich als Geschäftsführer(in) einer GmbH inklusive der Nebenleistungen mehr oder weniger Gehalt „gönnt“ oder ob seine bzw. ihre Entlohnung bei Personengesellschaften in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht enthalten ist, sondern als Entnahme gebucht wird.
Bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes sind alle Leistungen in einer Summe zusammengefasst. Die Höhe ist abhängig von Kriterien wie:
- Unternehmensgröße,
- Branche,
- Ertragslage,
- Kapitalbeteiligung sowie
- Lebens- und Dienstalter.
Es ist geübte – und auch in Streitfällen von Gerichten anerkannte – Praxis, einen angemessenen Zuschlag auf das vergleichbare Gehalt eines leitenden Angestellten hinzuzurechnen, zumeist in Höhe von 20 bis 30 Prozent Bei der Ermittlung des Angestelltengehaltes werden wiederum geeignete Tarifverträge berücksichtigt. Auch die Studien des Handelsblattes und des GmbH-Vergütungsspezialisten BBE Media können zur Ermittlung von durchschnittlichen, branchen- und größenbezogenen Geschäftsführergehältern herangezogen werden.
Bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes ist auch eine Ausgewogenheit der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführer und der Gesellschaft zu beachten. Dies findet sich wieder in den Begriffen „Kapitalverzinsung und Halbteilungsgrundsatz“. Mehr dazu hier.
Zur Verdeutlichung der Auswirkungen hier ein vereinfachtes Beispiel, bei dem für beide Unternehmen alle bewertungsrelevanten Daten gleich sind, bis auf die Gesellschaftsform und den Unternehmerlohn.
Unternehmen „A“ | Unternehmen „B“ |
Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft |
Ergebnis P.A. T€ 1.000 | Ergebnis P.A. T€ 1.000 |
Unternehmenswert Bei Multiplikator 6:
T€ 6.000 | T€ 6.000 |
Unternehmerlohn P.A. T€ 0 | Unternehmerlohn T€ 200 |
Drittvergleichsfähiger Unternehmerlohn P.A. T€ 100
Bereinigtes Ergebnis T€ 900 X 6 = T€ 5.400 | Bereinigtes Ergebnis T€ 1.100 X 6 = T€ 6.600 |
Bereinigter Unternehmenswert T€ 5.400 | Bereinigter Unternehmenswert T€ 6.600 |