Bemessung eines drittvergleichsfähigen Unternehmerlohnes

Für jede Unternehmensbewertung ist im Aufwand ein drittvergleichsfähiger Unternehmerlohn anzusetzen, unabhängig davon, wie viel sich der Unternehmer tatsächlich selbst „gönnt“ bzw. ob die Vergütung steuerlich als Aufwand gilt.

Aber: Wie hoch ist er anzusetzen, welche Maßstäbe gelten dafür?

Bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes (drittvergleichsfähiger Unternehmerlohn) sind alle Leistungen in einer Summe zusammengefasst und bereinigt um rechtsformspezifische und nicht drittvergleichsfähige Aufwendungen und Erträge, unabhängig von der steuerlichen Akzeptanz.

Dazu gehört u. a. bei Personengesellschaften der Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohns, der im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften nicht als Aufwand erfasst wird. Seine Höhe ist abhängig von Unternehmensgröße, Branche, Ertragslage, Kapitalbeteiligung sowie Lebens- und Dienstalter. Erster Maßstab ist das Gehalt eines angestellten Geschäftsführers in einem vergleichbaren Unternehmen. Vergütungsstudien sind eine geeignete Quelle für das Herausfinden eines plausiblen Vergleichswertes. Darauf wird in der Praxis ein angemessener Zuschlag in Höhe von etwa 20 bis 30% für die höhere Verantwortung und Arbeitsintensität eines geschäftsführenden Gesellschafters aufgeschlagen.

Unterstützend kann z. B. die aktuelle Studie des Handelsblatts mit dem GmbH-Vergütungs­spezialisten BBE Media zur Ermittlung von durchschnittlichen Geschäftsführungsgehältern hinzugezogen werden. Geeignet erscheinen auch die Veröffentlichungen der Internetplattform Gehalt.de.

Um diesen kalkulatorischen Unternehmerlohn ist der ausgewiesene Ertrag einer Personengesellschaft zu mindern.

Bei der Bemessung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes für alle Gesellschaftsformen ist auch eine Ausgewogenheit der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführer und der Gesellschaft zu beachten. Dies findet sich wider in den Begriffen Kapitalverzinsung und Halbteilungsgrundsatz.

Für die Arbeit eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers wird unterstellt, dass er als einen Maßstab seiner Gesamtbezüge den Verbleib eines angemessenen Gewinns in der Gesellschaft nach Abzug seiner Vergütung sicherstellt. („Mindestverzinsung“, BFH 28.6.89, BStBl II, 854).

Für diesen „angemessenen Gewinn“ wird in der Praxis eine Verzinsung des Eigenkapitals (ohne selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter) von ca. 6 bis 10 % zu Grunde gelegt.

Eine weitere Grenzziehung ergibt sich aus dem Halbteilungsgrundsatz. Er besagt, dass der Gesellschaft im Normalfall noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern (EBT) verbleiben muss, der mindestens genauso so hoch ist wie die Geschäftsführervergütung (vgl. BFH 27.4.00, BFH/NV 01,342). Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, ist auf die Summe der Vergütungen abzustellen.

Aus der Berücksichtigung dieser beider Rahmenbedingungen können sich bei ertragsstarken Gesellschaften rechnerisch immer noch enorme Gehaltsgrößen ergeben. Doch auch hier wird die Zulässigkeit eingeschränkt. Die Gehaltsobergrenze muss auch nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Dazu gelten in der Rechtsprechung orientierend die Höchstwerte der folgenden Tabelle:

Drittvergleichsfähiger Unternehmerlohn und deren Größenordnung
[1]

Im nachfolgenden Beispiel soll eine Verteilung der Vorsteuererträge die vorgenannten Ausführungen verdeutlichen.

EBT (vor Geschäftsführervergütung) der Beispiel GmbH:T€ 314
Zwei Geschäftsführer (Unternehmerlohn gesamt 2 x T€ 82,
Wert etwas höher als exakt 50%)
T€ 164 = 52 %
10 % Kapitalverzinsung (Eigenkapital T€ 500 x 10 %)  T€   50 = 16 %
Verbleib in Gesellschaft (betriebsnotwendige Liquidität thesauriert)T€ 100 = 32 %

   Wertung:

  • Die Geschäftsführerlöhne liegen unter den Höchstwerten.
  • Die Geschäftsführerlöhne übersteigen (im Wesentlichen) nicht die Hälfte des Vorsteuergewinns = Halbteilungsgrundsatz ist eingehalten.
  • Der der GmbH verbleibende Vorsteuergewinn sichert die Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals.
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